Satzung

Beschlossen von der Gründungsversammlung in Demmin am 24. März 2015.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Emblem und Vereinsschrift

  1. Der Verein führt den Namen Garnisonsverein Demmin „9. Ulanen“ e. V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Demmin, Mecklenburg-Vorpommern.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Das Emblem des Vereins ist die Epaulette der Mannschaften und Unteroffiziere des 2. Pommerschen Ulanen-Regiment Nr. 9 (mit Schulterknopf, ohne Passante) vor zwei aufgestellten, diagonal gekreuzten, weiß-schwarz beflaggten Reiterlanzen.
  5. Die Zeitschrift des Vereins (Vereinsschrift) heißt „Der 9. Ulan“.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Heimatkunde und Heimatpflege durch Bewahrung, Erforschung, Erklärung und Darstellung der regionalen Militärgeschichte als Teil des kulturellen Erbes der Festungs- und Garnisonsstadt Demmin. Diesen Zweck verfolgt der Verein selbstlos und unabhängig; er ist weder ideologisch, politisch noch konfessionell gebunden.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Suche, die Sicherung, die Wiederherstellung und den Erhalt von Zeugnissen der Stadtgeschichte und der regionalen Militärgeschichte,
    • die Erforschung der Einflüsse des Militärs unterschiedlicher Epochen auf die gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung von Stadt und Umland,
    • die Durchführung von Bildungsveranstaltungen zur Erklärung der regionalen Militärgeschichte sowie deren sozialökonomischer und kultureller Aspekte,
    • die Durchführung von Informationsveranstaltungen mit authentischer Darstellung des Erscheinungsbildes, der Lebensführung und der sozialen Interaktion historisch verbürgter Akteure der Stadtgeschichte und der regionalen Militärgeschichte,
    • die Dauerausstellung „Demmin – Festungs- und Garnisonsstadt in Pommern“,
    • die Vereinsschrift „Der 9. Ulan“,
    • die Internetpräsenz des Vereins,
    • die Zusammenarbeit mit der Stadt Demmin und dem Regionalmuseum Demmin,
    • die Zusammenarbeit mit dem Bundesarchiv – Militärarchiv,
    • die Zusammenarbeit mit dem Militärhistorischen Museum der Bundeswehr,
    • die Zusammenarbeit mit dem Verband der Reservisten der Bundeswehr,
    • die Zusammenarbeit mit Institutionen vergleichbarer Zweckbestimmung im In- und Ausland, zur Geschichtsaufarbeitung, mit dem Ziel der Völkerverständigung wie auch zur Klärung des Schicksals vermisster oder gefallener Soldaten,
    • die Unterstützung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V..
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder1 erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Grundlage für jegliches Handeln des Vereins und seiner Mitglieder sind die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie die Werte und Normen des Völkerrechts.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie bereit ist, den Verein in seiner Zweckbestimmung zu unterstützen und – als natürliche Person – die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
  2. Die Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen, welche die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennen, sie ablehnen oder ihr andere Prinzipien entgegenhalten, ist ausgeschlossen.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjährigerbedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Der Aufnahmeantrag juristischer Personen bedarf der namentlichen Benennung einer vertretungsberechtigten, die Mitgliederrechte wahrnehmenden Person und der Unterschrift des bzw. der gesetzlichen Vertreter des Antragsstellers.
  4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist unanfechtbar. Die Entscheidungsgründe für eine Ablehnung sind zu Protokoll zu nehmen und dem Antragsteller mitzuteilen.
  5. Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge sind dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. Der Vorstand berät jeden Vorschlag als Einzelfall und bereitet für die Mitgliederversammlung eine Empfehlung vor. Die Entscheidung und ggf. die Ernennung erfolgen auf der nächsten Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder, entrichten jedoch keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Rede- und Stimmrechtes teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist zudem berechtigt, im Falle seiner Wahl bzw. Berufung ein Amt im Vorstand bzw. im Beirat auszuüben.
  3. Alle Mitglieder erhalten kostenfrei die Vereinsschrift. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins kostenfrei teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins kostenfrei zu nutzen, sofern die Mitgliederversammlung keine anderslautenden Beschlüsse fasst.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schadet und was den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere dem Zweck des Vereins, zuwiderläuft.
  5. Gibt ein Mitglied gegenüber den Organen des Vereins schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für einen Einzelfall Erklärungen ab, ist es dabei der Wahrheit verpflichtet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet
    • durch Tod (natürliche Person)
    • durch Auflösung oder vergleichbare Ereignisse (juristische Person),
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Streichung von der Mitgliederliste,
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Kündigungsfrist und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
  3. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht spätestens drei Monate nach Versand der zweiten Mahnung zahlt.
  4. Ein Mitglied, das gegen die aus der Mitgliedschaft erwachsenen Pflichten verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mit Begründung (per Einschreiben mit Rückschein) zugestellt. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  5. Ein ausgeschiedenes Mitglied kann aus seiner früheren Mitgliedschaft keine Forderungen gegenüber dem Verein geltend machen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag. Dieser Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu Beginn eines jeden Jahres – spätestens bis zum 15.03. zu entrichten. Hierzu wird ein bargeldloser Zahlungsverkehr eingerichtet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie des von Nichtmitgliedern zu entrichtenden Bezugsgeldes für die Vereinsschrift wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Gleiches gilt für außerordentliche Umlagen.
  3. Im Mitgliedsbeitrag ist das Bezugsgeld für die Vereinsschrift enthalten.

§ 7 Finanzen

  1. Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Entgelte, Einwerbung von Spenden und Beantragung von Fördermitteln aufgebracht.
  2. Hinsichtlich der Verwendung der Mittel gilt § 2 Absatz 3.
  3. Über Anfall und Erstattung von Kosten, die bei der Verwirklichung des Vereinszwecks entstehen, entscheidet der Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet gegenüber den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

§ 8 Organe

  1. Organe des Vereins sind
    • der Vorstand,
    • der Beirat und
    • die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    dem Vorsitzenden,
    dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    dem Geschäftsführer,
    dem stellvertretenden Geschäftsführer,
    dem Schriftführer.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie endet mit der Wahl des Nachfolgers / eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, ist der Vorstand befugt, sich bis zur nächsten Vorstandswahl mit kommissarisch eingesetzten Mitgliedern zu ergänzen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten (Vier-Augen-Prinzip). Darunter muss sich mindestens einer der beiden Vorsitzenden befinden.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und ist vor allem für folgende Aufgaben zuständig:
    • Überwachen des Einhaltens der Vereinssatzung,
    • Fördern und Steuern der Verwirklichung des Vereinszwecks,
    • Entwickeln und Beschließen einer der Erfüllung des Vereinszwecks dienlichen Vereinsstruktur,
    • Verfassen und Beschließen von Ordnungen, Aufgabenbeschreibungen und Dienstanweisungen,
    • Aufstellen und Beschließen von Finanzplänen,
    • Vorbereiten, Einberufen und Durchführen der jährlichen Mitgliederversammlung,
    • Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Fassen von Beschlüssen über Aufnahme, Ehrung, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

5. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

7. Über Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist bei der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und von dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus
    • dem Chefredakteur der Vereinsschrift,
    • dem Administrator der Internetseite des Vereins,
    • den Kassenprüfern (gem. § 13) und
    • weiteren Personen, die durch den Vorstand zeitweilig oder auf Dauer für bestimmte Aufgaben berufen werden können.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden – sofern sich ihre Mitgliedschaft nicht aus ihrer Funktion ergibt – vom Vorstand berufen. Die Berufung soll in der Vereinsschrift und auf der Internetseite des Vereins bekannt gemacht werden.
  3. Die Mitglieder des Beirates haben die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Der Beirat hat Initiativrecht jedoch kein Weisungsrecht. Die Einberufungdes Beirates und die anlassbezogene Einladung einzelner Mitglieder zu Sitzungen werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
  4. Mitglieder des Beirates können – abgesehen von den Kassenprüfern – gleichzeitig ein Amt im Vorstand innehaben.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV). Sie findet jährlich statt und ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig, wenn zumindest der Vorstand beschlussfähig ist. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn es
    • das Interesse des Vereins erfordert (die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand),
    • von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder (bei Abwesenheit) seinem Vertreter geleitet.
  2. Der voraussichtliche Termin der MV wird bei der vorhergehenden MV, in der Vereinsschrift und auf der Internetseite des Vereins bekannt gemacht. Jede MV ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einzuberufen. Dabei ist die (vorläufige) Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Anträge zur Tagesordnung bzw. Sachanträge, die Änderungen der Satzung bzw. der Struktur des Vereins zum Inhalt und zur Folge haben, sind spätestens 3 Monate vor dem voraussichtlichen Termin der MV schriftlich einzureichen, damit sie in die Einladung aufgenommen werden können.
  4. Anträge, die nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung in schriftlicher Form vorliegen. Der Vorstand entscheidet, ob die Bedeutung dieser Anträge eine Aufnahme in die nächstfolgende MV erforderlich macht.
  5. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst zu Beginn der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Jedes teilnehmende Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Mitglieder können sich im Falle der Verhinderung bei der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Der Beauftragte kann zusätzlich zu seiner eigenen höchstens 3 weitere Stimmen vertreten und muss eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Mitglieder vorlegen, die dem Ergebnisprotokoll beizufügen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet offen per Handzeichen über Anträge, außer gem. § 14, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang die einfache (absolute) Mehrheit erforderlich. Im zweiten Wahlgang reicht die relative Mehrheit aus.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und in der Vereinsschrift sowie auf der Internetseite des Vereins zu veröffentlichen ist.

§ 12 Ehrungen und Auszeichnungen

1. Ehrungen / Auszeichnungen

Für langjährige Mitgliedschaft im Verein sowie zur Würdigung besonderer Verdienste um den Verein sind Ehrungen und Auszeichnungen vorgesehen. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils für das kommende Kalenderjahr zwei Kassenprüfer mit je einem Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören. Diese haben die Einnahmen- und Ausgabenbelege, Konten- und Kassenbestände und die Listen der Mitglieder und Einzelbezieher der Vereinsschrift zu prüfen. Sie erstellen einen Prüfbericht, den sie der nächsten Mitgliederversammlung vortragen.

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschließen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. Dieser hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  3. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht an die Geber zurückgezahlt.
  4. Leihgaben, welche dem Verein überlassen wurden, sind den Leihgebern zurückzugeben. Gegenstände, welche sich im Eigentum des Vereins befinden und einen Bezug zur Festungs- und Garnisonsgeschichte Demmins haben, sind vor einer anderweitigen Verwertung oder Überlassung der Stadt Demmin zum Erwerb anzubieten.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.

 

Beschlossen zu Demmin am 14. März 2015

 

1) Die Verwendung der singulär-geschlechtlichen Form findet in der gesamten Satzung aus Gründen der Vereinfachung Anwendung. Sie impliziert immer die anders-geschlechtliche Form und soll nicht diskriminieren oder präjudizieren.